FÜHRUNGSZEUGNIS

Im Nachwuchsbereich ist es gesetzlich vorgeschrieben ein erweitertes Führungszeugnis der  Übungsleiter/Trainer bzw. auch des Betreuerstabes alle 5 Jahre dem Verein vorzulegen. Der Hintergrund ist eine Gesetzesänderung vom nachdem im Nachwuchssport in der Vergangenheit entsprechende Mißbrauchsfälle bekannt wurden. Wir bitten die Verantwortlichen der jeweiligen Nachwuchsbereiche um Verständnis!

§ 30 Bundeszentralregistergesetz

Bisher war es so, dass bei kinder- und jugendnahen Berufen wie Lehrer(in) oder Kindergärtner(in) bereits in der Vergangenheit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz notwendig war, das einen erweiterten Auszug aus dem Strafregister darstellt. Jetzt wird im Zuge der Verschärfung des § 72 a SGB und dem Versuch, einschlägig vorbestraften Personen von der Jugendarbeit fernzuhalten, von den Vereinen gefordert, sich dieses Dokument von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Nachwuchsarbeit vorzeigen zu lassen.

Nicht nur Übungsleiter

Es geht bei diesem heiklen Thema nicht um einen Generalverdacht gegenüber allen Nachwuchsförderern. Allerdings stehe auch der Sport in der Pflicht, alles für die Prävention möglicher Vorkommnisse zu tun. Dabei bezieht sich der Nachweis nicht nur auf die Trainer. Auch Betreuer, die regelmäßig dabei sind, indem sie etwa die Jugendlichen zum Training oder Spiel fahren oder sich beim Trainingslager um organisatorische Dinge kümmern, brauchen das erweiterte Führungszeugnis. Ausnahmen sind spontane Mitarbeit oder, wenn die Tätigkeit keinen betreuenden oder pädagogischen Charakter hat. Sofern der Verein dieser Absicherung nicht nachkommt, steht er im Fall der Fälle mit seinen Organen voll in der Haftung.

Kostenlos beantragen

Das Führungszeugnis kann kostenlos bei der jeweiligen zuständigen Kommune beantragt werden, sofern der Verein das entsprechend ausgefüllte Formblatt beifügt. Allerdings ist es nur möglich, das einzelne Personen und nicht etwa der Verein diesen Antrag stellt. Auch darf das Führungszeugnis vom Sportverein nicht kopiert oder einbehalten, muss aber nach spätestens fünf Jahren in aktualisierter Form erneut vorgelegt werden. Für Vereinsverantwortliche empfiehlt es sich deshalb, jeweils einen Vermerk über die Vorlage zu machen. Empfohlen wird, dieses Dokument auch bei Trainern von Erwachsenen, die regelmäßig Heranwachsende mit im Kader haben, zu fordern. Obwohl das Gesetz relativ neu ist und es kaum eine entsprechende Rechtsprechung dazu gibt, müssen sich selbst Lehrer bei ihren Freizeitaktivitäten als Übungsleiter um diesen Nachweis kümmern. Es ist keine Berufsgruppe ausgenommen.