SATZUNG
S a t z u n g
§ 1
Der Verein führt den Namen „Sportclub Altenplos e. V.“ Er hat seinen Sitz im Sportheim Altenplos, Waldhüttenstraße 54 und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport-, und Spielübungen
- Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und der Vereinsheime sowie
der Turn- und Sportgeräte - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis spätestens 30. September zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eine Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
d) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 50,00 und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der 2. und 3. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten ihn zu zweit, gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die Vorgenannten zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
und weiteren bei Bedarf vom Vorstand berufenen Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzung des Vereinsausschusses vor. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen.
§ 8
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstandes
- den Abteilungsleitern
- den Beiräten
- dem/den Ehrenvorsitzenden
Die Abteilungen können durch mehr als eine Person vertreten sein. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung und liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte des Vereins. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Er nimmt im Übrigen die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung, durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihren wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der eine Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit infacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich, geheim und satzungsgemäß vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters hat. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung (§9) vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. Es ist zulässig in einem Wahlgang über mehrere Personen im Block abzustimmen(z. B. Spartenleiter, Spielleiter…). Auf Antrag (Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen) muss einzeln abgestimmt werden. Die gewählten Personen sind zu fragen, ob sie das Amt annehmen. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, der Versammlung bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Ausschüsse oder der Abteilung beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 10
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Jedes Mitglied ist zu Zahlung des Beitrages und ggf. der Aufnahmegebühren verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonstige von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 14
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landes-Sportverband e. v. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Heinersreuth mit der Maßgabe zu, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. § 15 Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. April 2016 beschlossen.